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Bayer/Bayer

GBG I Grundbuchsgesetz

Entscheidungssammlung und Praxisanmerkungen zu GBG, AllgGAG, LiegTeilG, GUG und ERV 2006

1. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-4267-3

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Bayer/Bayer - GBG I Grundbuchsgesetz

§ 14

Anmerkung

1) Zu Abs 1: Die Eintragung von Wertsicherungsklauseln ist daher unzulässig.

2) Man kann zwischen einer Festbetragshypothek (Verkehrshypothek) (= ziffernmäßig bestimmte Geldsumme; samt Zinsen und Nebengebührensicherstellung [zB für mehr als drei Jahre rückständige Zinsen und die außerhalb des Versteigerungsverfahrens aufgelaufenen Kosten]) und einer Höchstbetragshypothek (= ziffernmäßig bestimmter Höchstbetrag) unterscheiden.

Die Höchstbetragshypothek dient nicht bloß der Sicherung der einzelnen Forderung, sondern eines ganzen Schuldverhältnisses für die Dauer seines Bestands. Sie erlischt erst mit der Beendigung des gesamten Grundverhältnisses. Der Höchstbetrag bildet den Rahmen, innerhalb dessen sich der Gläubiger aus der Liegenschaft befriedigen kann. Ein Höchstbetragspfandrecht kann auch zur Sicherung einer künftig entstehenden Forderung (muss genau beschrieben sein!) eingetragen werden. Der im Grundbuch einverleibte Höchstbetrag kann keinesfalls überschritten werden. Die Eintragung von Zinsen neben dem Höchstbetrag ist auch unzulässig. Bei einer Höchstbetragshypothek ist die Anmerkung der Vollstreckbarkeit (sowohl nach § 89 EO als auch nach § 3 NO) nicht möglich.

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