GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 15
Anmerkung
1) ÜR: § 7 und 8, dRGBl I 1944, 216.
2) Zu dieser Bestimmung gibt es im Unternehmensservice Portal (USP) folgenden Artikel: Hauptbuch.
3) ErläutRV 542 BlgNR 23. GP zu § 15 bis 20 LiegTeilG: „Die Sonderbestimmungen für die Verbücherung von Straßen-, Wege-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen waren in den letzten Jahren Kritik aus entgegengesetzten Richtungen ausgesetzt: Vertreter der Interessen von Grundeigentümern und sonstigen Buchberechtigten fordern – mitunter unter Bezugnahme auf einen tatsächlichen oder vermeintlichen Missbrauch der Regelung in Einzelfällen – einen verbesserten Rechtschutz, also eine Einschränkung des Anwendungsbereichs. Vertreter der öffentlichen Hand hingegen fordern eine Erweiterung des Anwendungsbereichs, da ohne weitere Erleichterungen die Verbücherung von Straßenbauanlagen und dergleichen oft jahrelang verzögert werde. Eine Neuregelung der Materie ist bisher daran gescheitert, dass diese gegensätzlichen Interessen innerhalb des Konzepts der geltenden Regelung nicht auf einen gemeinsamen Nenner gebracht werden können.
Die richtungweisende Entscheidung des , hat nunmehr aber völlig neue Voraussetzungen für die Neurege...