GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 13
Anmerkung
1) ÜR: Art II, BGBl 1961/166.
2) Vgl Art 17 § 6, BGBl I 2013/190.
3) Zu dieser Bestimmung gibt es im Unternehmensservice Portal (USP) folgenden Artikel: Hauptbuch.
4) ErläutRV 542 BlgNR 23. GP zu § 13 und 14 LiegTeilG: „§ 13 erleichtert die Verbücherung der lastenfreien Abschreibung geringwertiger Trennstücke, die sonst in vielen Fällen unterbleiben würde, weil mit der Verbücherung nach den sonst geltenden Bestimmungen ein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden wäre. Voraussetzung ist, dass der Grundbuchskörper, von dem abgeschrieben wird, unbelastet ist, oder dass trotz Belastungen die lastenfreie Abschreibung den Buchberechtigten auch ohne ihre Zustimmung zumutbar ist.
Die Neuregelung erweitert den Anwendungsbereich der Bestimmung in mehrfacher Beziehung:
Zum ersten kann, wenn die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind, unter Mitübertragung von Grunddienstbarkeiten abgeschrieben werden, da es sachlich nicht gerechtfertigt ist, die Anwendung des § 13 dadurch auszuschließen, dass etwa ein unverändert bleibender Servitutsweg das abzuschreibende Trennstück schneidet. In diesem Fall ist nach § 3 Abs. 1 LiegTeilG vorzugehen und für das Trennstück eine neue Einlage zu eröffnen,...