GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 12
Anmerkung
1) Zur Anfechtung des Beschlusses nach § 12 LiegTeilG siehe § 32 LiegTeilG.
Rechtsprechung
1. Für die Anfechtung des Beschlusses, mit welchem gemäß § 11 LiegTeilG ein Einspruch für unwirksam erklärt wird, finden nicht die Bestimmungen der § 122 ff GBG, sondern gemäß § 32 zweiter Satz LiegTeilG die Bestimmungen über Rechtsmittel im Verfahren Außerstreitsachen Anwendung (vgl Sattler, Rechtsmittel im Grundbuchsverfahren, NZ 1949, 18 f sowie GMA des GBG2 319, Anmerkung 1 zu § 12 LiegTeilG). (RIS-Justiz RS0060745)
2. Nur die Anfechtung von Beschlüssen, die sich auf das Ansuchen einer Partei um Bewilligung einer bücherlichen Eintragung beziehen, unterliegt der 30-tägigen Rekursfrist, während für die Anfechtung sonstiger Beschlüsse über die im LiegTeilG geregelten Angelegenheiten die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen, also auch die 14-tägige Rekursfrist, gelten. (RIS-Justiz RS0007021)