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Bayer/Bayer

GBG I Grundbuchsgesetz

Entscheidungssammlung und Praxisanmerkungen zu GBG, AllgGAG, LiegTeilG, GUG und ERV 2006

1. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-4267-3

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Bayer/Bayer - GBG I Grundbuchsgesetz

§ 13

Anmerkung

1) Sonderbestimmungen für die Eintragung von Simultanhypotheken enthalten die § 105 bis 114.

2) Das Pfandrecht ist das gegen jeden wirkende Vorzugsrecht, sich bei Nichterfüllung der gesicherten Forderung aus bestimmten Vermögensstücken zu befriedigen.

Das Pfandrecht ist ein absolutes Recht, wirkt also gegen jedermann. Es ist ein dingliches Recht, und zwar grundsätzlich an fremder Sache.

Nach dem Gegenstand des Pfandrechts unterscheidet man zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen; im ersten Fall spricht man von Faustpfand, im letzteren Fall von Hypothek oder Grundpfand. Mit „Hypothek“ wird einerseits das dingliche Recht (das Pfandrecht an der Liegenschaft), andererseits aber auch die durch ein solches Pfandrecht gesicherte (und einverleibte) Schuldforderung bezeichnet.

Für den Umfang des Pfandrechts ist stets die Eintragung im Hauptbuch entscheidend.

Das Pfandrecht haftet bis zur vollständigen Tilgung ungeteilt auch für alle mitverbücherten oder gesetzlichen Nebengebühren, wie zB verbücherte Vertragszinsen oder die aus Anlass der Sicherstellung und Einbringung der Hypothekarforderung aufgelaufenen Prozess- und Exekutionskosten. Eine Verminderung der Pfandforderung läs...

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