GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 5
Anmerkung
1) Siehe Anmerkung 2 zu § 4 LiegTeilG.
Beachte für folgende Bestimmung
Im Abs. 2 ist den Worten „Sonn- oder Feiertage“ durch das Europäische Übereinkommen über die Berechnung von Fristen, BGBl. Nr. 254/1983, derogiert worden.