GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 4
Anmerkung
1) Abs 1: Zur Berechnung der Frist siehe § 6 Abs 2 LiegTeilG.
2) Das Aufforderungsverfahren
Die lastenfreie Abschreibung erfordert entweder die Zustimmung der Buchberechtigten oder die Lastenfreistellung des Grundstücks. Der Grundeigentümer kann diese Zustimmung durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzen lassen, indem er die Durchführung eines Aufforderungsverfahrens beantragt.
Dieses Verfahren dient also nur dazu, rechtsgeschäftliche Zustimmungserklärungen von Buchberechtigten zur lastenfreien Abschreibung von Trennstücken (auch von Grundstücken), also bei Abschreibung von Teilen der Liegenschaft, zu ersetzen.
In diesem Verfahren werden die Buchberechtigten vom Grundbuchsgericht aufgefordert, gegen die Abschreibung binnen 30 Tagen vom Tag der Zustellung der Aufforderung an Einspruch zu erheben, widrigenfalls die lastenfreie Abschreibung bewilligt wird und die Aufgeforderten ihre Rechte an dem Grundstück zugleich mit der Abschreibung verlieren.
Machen die Buchberechtigten von ihrem Einspruchsrecht keinen Gebrauch, so ist dies einer rechtsgeschäftlichen Zustimmungserklärung gleichzuhalten. Erhebt ein dinglich Berechtigter rechtzeitig Einspruch, dann wird die Abschreibung ...