GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 3
Anmerkung
1) Siehe § 74 GBG und Anmerkung 1 zu § 74 GBG.
2) Zur Anmerkung der Rangordnung siehe § 53 ff GBG 1955, BGBl 1955/39.
3) ErläutRV 1675 BlgNR 24. GP zu § 3 und 4 LiegTeilG: „Wie in den Erläuterungen zu den § 56 und 57 GBG 1955 ausgeführt, soll ein separater Vermerk über die Ausnutzung der Rangordnung in Hinkunft nicht mehr erforderlich sein. Dies gilt auch für Abschreibungen. Außerdem soll – entsprechend der Terminologie des § 54 GBG 1955 – auch im LiegTeilG auf den ‚Beschluss‘ (statt wie bisher auf den ‚Bescheid‘) Bezug genommen werden, mit dem die Anmerkung der Rangordnung bewilligt wurde.“
Schrifttum
Prader, Vorrausetzungen für eine lastenfreie Ab- und Zuschreibung bei Verbotsrechten, MANZ Wohnrecht-E 2020/12/09
Rechtsprechung
Entscheidungen zu § 3 Abs 1 (E 1–E 20)
Entscheidungen zu § 3 Abs 2 (E 21–E 30)
Entscheidungen zu § 3 Abs 3 (E 31, E 32)
Entscheidung zu § 3 Abs 4 (E 33)
I. Entscheidungen zu § 3 Abs 1
1. Die Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers bzw des einzigen in der Grundbuchseinlage eingetragenen Grundstücks und deren Löschung ist keine bloße Verwaltungsmaßnahme, sondern eine Verfügung über das Substitutionsgut und bedarf daher der Genehmigung der Substitutionsbehörde oder der Zustimmung des Na...