GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 2
Anmerkung
1) ErläutRV 1675 BlgNR 24. GP zu § 2 Abs 1 LiegTeilG: „Der inhaltliche Konnex zwischen Teilungsplan und Grundbuchsantrag soll – in Ergänzung der bereits bestehenden Regelung, wonach ein Plan nur zur Gänze durchgeführt werden darf – dadurch sichergestellt werden, dass es für jeden Plan einen eigenen Antrag geben muss. Das bedeutet allerdings nicht, dass ein Gesuch auf Durchführung eines Teilungsplans nicht mit sonstigen Gesuchen kumuliert werden könnte.“
2) ErläutRV 542 BlgNR 23. GP zu § 2 LiegTeilG: „Abs. 2 soll sicherstellen, dass das Grundbuchsgericht über Grundstücksteilungen tatsächlich auf der Grundlage des von der Vermessungsbehörde bescheinigten Plans entscheidet.“
Schrifttum
Prader, Wirksamkeit eines Liegenschaftskaufvertrages ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 VermG, MANZ Wohnrecht-E 2018/49/13
Rechtsprechung
1. Nach § 2 Abs 1 LiegTeilG darf ein Plan iSd § 1 LiegTeilG nur zur Gänze grundbücherlich durchgeführt werden. Das muss mit Sicherheit aus dem Ansuchen zu entnehmen sein. ( = NZ 2014/38)
2. Umfang der Bindung an die Vorgaben in einem Teilungsplan und den Bescheid über die Planbescheinigung, insb hinsichtlich des Eröffnens ne...