GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 1
Anmerkung
1) Siehe § 74 GBG und Anmerkung 1 zu § 74 GBG.
Rechtsprechung
1. Der Teilungsplan und die Bescheinigung nach § 39 VermG sind die Grundlagen für die grundbücherliche Durchführung einer Grundstücksteilung. Ein Plan, der sowohl eine Grundstücksteilung als auch eine Vereinigung zweier oder mehrerer Grundstücke verknüpft, bedarf zu seiner grundbücherlichen Durchführung sowohl der Bescheinigung nach § 39 VermG, die dem Grundbuchsgesuch nicht beizulegen ist, als auch der Beurkundung iSd § 12 Abs 2 VermG, die einem solchen Antrag angeschlossen werden muss. ( = EvBl-LS 2013/167)
2. § 1 LiegTeilG schließt nicht aus, dass schon vor der Herstellung eines Teilungsplans wirksame Verträge über Eigentumsübertragungen an Teilen von Parzellen geschlossen werden. (RIS-Justiz RS0019927)
3. Klage auf Einwilligung in die grundbücherliche Einverleibung des Eigentums
Die grundbücherliche Teilung kann nur aufgrund eines Teilungsplans durchgeführt werden; das heißt aber nicht, dass vor Herstellung des Teilungsplans wirksame Rechtsgeschäfte an Teilen von Parzellen nicht geschlossen werden können. Auch in diesem Fall kann unmittelbar auf Einwilligung in die grundbücherliche Einverleibung des...