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Bayer/Bayer

GBG I Grundbuchsgesetz

Entscheidungssammlung und Praxisanmerkungen zu GBG, AllgGAG, LiegTeilG, GUG und ERV 2006

1. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-4267-3

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Bayer/Bayer - GBG I Grundbuchsgesetz

§ 12

Anmerkung

1) Dienstbarkeiten sind beschränkte dingliche Nutzungsrechte an fremden Sachen. Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen sind dingliche Rechte an der Liegenschaft, die den Eigentümer des dienenden Grundstücks zu einer Duldung oder Unterlassung, keinesfalls zu einer Leistung verpflichten. Sie entstehen grundsätzlich durch Einverleibung im Lastenblatt. Persönliche Dienstbarkeiten (Wohnungsrecht [Wohnungsgebrauchsrecht bzw Wohnungsfruchtgenussrecht]; Gebrauchsrecht [dingliches Recht, eine fremde Sache unter Schonung der Substanz, eingeschränkt auf die persönlichen Bedürfnisse des Berechtigten, zu nutzen]; Fruchtgenussrecht [dingliches Recht, eine fremde Sache unter Schonung der Substanz ohne jede Einschränkung zu nutzen]) haben als Subjekt eine bestimmte Person, der ein Vorteil verschafft werden soll, während Grunddienstbarkeiten (Haus- bzw Feldservituten) das Eigentum am dienenden Grund beschränken und das am herrschenden Gut bestehende Recht des Eigentümers erweitern.

Grunddienstbarkeiten entstehen durch Einverleibung im Lastenblatt der belasteten Liegenschaft und werden im Gutsbestandsblatt der herrschenden Liegenschaft (A2-Blatt) ersichtlich gemacht. Diese Ersichtlichm...

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