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Bayer/Bayer

GBG I Grundbuchsgesetz

Entscheidungssammlung und Praxisanmerkungen zu GBG, AllgGAG, LiegTeilG, GUG und ERV 2006

1. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-4267-3

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Bayer/Bayer - GBG I Grundbuchsgesetz

§ 1

Anmerkung

1) Gegenstand eines Eisenbahnbuchs: § 2 EAG, RGBl 70/1874/70.

2) Liegenschaften können einer Bergbucheinlage nicht mehr zugeschrieben werden.

3) Siehe auch § 2b GUG (Anhang 3) und Anmerkung 1 zu § 2b GUG.

Rechtsprechung

1. Unter der Oberfläche einer Liegenschaft befindliche, nicht als Fundament eines Gebäudes dienende Presshäuser, Keller und auch Tiefgaragen können als selbstständige unbewegliche Sachen gesehen und als eigene Grundbuchskörper behandelt werden.

Seit ist die Sonderrechtsfähigkeit von unterirdischen Räumen nach § 300 ABGB idF BGBl I 2008/100 zu beurteilen. Mit § 300 ABGB nF soll die durch das Hofkanzleidekret bewirkte Rechtslage über den hinaus aufrechterhalten werden.

Eine selbstständige Verbücherung ist nur möglich, wenn der Keller – von bloßen Hilfseinrichtungen wie Entlüftungsschächten abgesehen – nicht über die Oberfläche des Grundstücks hinausragt.

Eignung eines Poternengewölbes zum selbstständigen Rechtsobjekt wegen seiner baulichen Einheit mit einem Gebäude über der Erdoberfläche verneint. (RIS-Justiz RS0009882 [T1]; [T2]; [T3]; [T4])

2. Der Antrag auf Einbücherung eines Kellergrundstücks iSd § 300 ABGB ist – sofern es sich nicht um öffentliches Gut handelt – wegen...

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