GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 133
Rechtsprechung
1. Gemäß § 133 Abs 1 lit a GBG ist Voraussetzung für die Löschung, dass die Gegenstandslosigkeit der Eintragung offenkundig ist.
Allerdings ist eine eingetragene Vormerkung nach Abweisung des Rechtfertigungsgesuchs nicht nach diesen Gesetzesbestimmungen zu löschen. (LG f ZRS Wien , 47 R 219/18f = RpflSlgG 3744)