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Bayer/Bayer

GBG I Grundbuchsgesetz

Entscheidungssammlung und Praxisanmerkungen zu GBG, AllgGAG, LiegTeilG, GUG und ERV 2006

1. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-4267-3

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Bayer/Bayer - GBG I Grundbuchsgesetz

§ 131

Anmerkung

1) Vgl § 19 Abs 2 GUG, BGBl 1980/550, über die Unterlassung der Ersterfassung gegenstandsloser Eintragungen.

2) ErläutRV 80 BlgNR 14. GP zu § 131 GBG: „Eine Löschung wegen Geringfügigkeit gegenstandsloser Eintragungen soll ermöglichen, das Grundbuch von Amts wegen von Bagatelleintragungen zu säubern. Darüber hinaus hat sie den Sinn, Zivilprozesse zu verhindern, die oft nur wegen Fehlens von Unterlagen oder Nichterreichbarkeit der Berechtigten erforderlich sind. Die Beseitigung besonders alter geringwertiger Eintragungen aus dem Grundbuch wird auch die Ersterfassung bei der Umstellung des Grundbuchsbetriebs auf EDV erleichtern.“

3) ErläutRV 1675 BlgNR 24. GP zu § 131 GBG: „[Diese Regelung soll] ausdrücklich auf Pfandrechte beschränkt werden (so schon zur geltenden Rechtslage Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht § 131 GBG Rz 24), was überdies den Vorteil hat, dass sich der (maximale) Wert des Rechts aus der Eintragung selbst ergibt (vgl. § 14 Abs. 1 und 2 GBG 1955: bestimmte Geldsumme oder Höchstbetrag).“

Rechtsprechung

1. Die Maßnahmen nach § 130 und § 131 GBG dienen der Grundbuchsbereinigung von Amts wegen, sodass den Parteien kein Antragsrecht und kein Rechtsmittel, sondern nur die Möglichkeit einer Anregung zusteht.

Beisatz: Der mit...

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