GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 10
Anmerkung
1) Über die Teilung von Gebäuden nach materiellen Anteilen siehe RGBl 1879/50, über Bäume als selbständige Vermögensobjekte siehe Art III und IV, RGBl 1897/77.
2) Das Eigentumsblatt enthält das Eigentumsrecht und bei Miteigentum die Quote desselben. Ein Eigentumsanteil kann zwar nur einem Eigentümer gehören, ein Eigentümer kann aber mehrere Anteile innerhalb derselben Einlage haben.
Außerdem sind im Eigentumsblatt die Beschränkungen, denen der Eigentümer für seine Person in der freien Vermögensverwaltung (Minderjährigkeit, Genehmigungsvorbehalt, Insolvenz usw) unterworfen ist, enthalten.
Beschränkungen in der Verfügung über den Grundbuchskörper, die jeden Eigentümer treffen (so wie das Belastungs- und Veräußerungsverbot und das Vorkaufsrecht), sind im Lastenblatt einzuverleiben. Diese Beschränkungen sind im Eigentumsblatt ersichtlich zu machen.
Jeder Eigentumsanteil (nicht Eigentümer!) wird unmittelbar unter einer Laufnummer (LNR) eingetragen. Die auf diesen Anteil bezüglichen Eintragungen werden im Anschluss daran unter Buchstaben eingetragen. Dazu gehören auch die eigentlichen Eigentumseintragungen.
Rechtsprechung
1. Unter Miteigentum versteht man die Teilung des Rechts an der ungeteilten Sache nach Bruchteilen derge...