GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 129
Rechtsprechung
1. Eine Rekursentscheidung der zweiten Instanz (Abweisung eines in erster Instanz bewilligten Gesuchs) führt nicht zur sofortigen Löschung der (ursprünglich bewilligten) Eintragung (§ 129 Abs 2 GBG, § 63 AußStrG).
Wird ein anderes der im § 99 angeführten Gesuche, das in erster Instanz bewilligt worden ist, von der zweiten Instanz abgewiesen, so ist diese Verfügung gemäß § 129 Abs 2 GBG im Grundbuch anzumerken, das eingetragene Recht aber nicht zu löschen, so lange nicht entweder die Entscheidung des OGH ergangen oder die Frist zur Ergreifung eines Revisionsrekurses gegen die Anordnung der zweiten Instanz oder zur Einbringung eines Antrags verbunden mit einem Revisionsrekurs (§ 63 AußStrG) verstrichen ist.
Hat das Rekursgericht einem Rekurs gegen eine bewilligende Entscheidung Folge gegeben, so führt dies nach § 129 Abs 2 GBG nicht zu einem sofortigen Vollzug im Grundbuch, sondern erst dann, wenn die Rekursentscheidung nicht weiter anfechtbar ist. (LG f ZRS Wien , 47 R 563/10g = RpflSlgG 3229)
2. Ordnet der OGH in seiner Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung einer Exekution bloß die Vormerkung des Eigentums und nicht – entgegen dem Beschluss des Exekutionsgerichts – die Eintragung des Vollrechts an, ist das Eigentum...