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Bayer/Bayer

GBG I Grundbuchsgesetz

Entscheidungssammlung und Praxisanmerkungen zu GBG, AllgGAG, LiegTeilG, GUG und ERV 2006

1. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-4267-3

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Bayer/Bayer - GBG I Grundbuchsgesetz

§ 124

Anmerkung

1) Können mehrere Personen einen Rekurs einbringen, so ist die Akte erst nach Ablauf aller offenen Rekursfristen der zweiten Instanz vorzulegen.

Eine Rekursbeantwortung ist auch bei einem Revisionsrekurs nicht zulässig (vgl § 126 GBG).

Der Grundbuchsrichter, aber auch der Diplomrechtspfleger können dem Rekurs unter bestimmten Voraussetzungen selbst vollinhaltlich stattgeben.

Rechtsprechung

1. Es ist keine unzulässige Zwischenerledigung, wenn bei der Überprüfung eines Grundbuchsbeschlusses alle jene Entscheidungsgrundlagen beschafft werden, die schon das Erstgericht zu beachten hatte. So sind weder ein Rekursgericht noch die dritte Instanz daran gehindert, sich den Grundbuchsakt über die Bewilligung einer Vormerkung vorlegen zu lassen. (RIS-Justiz RS0060641)

2. Wegen Fehlens einer Urkunde, die in erster Instanz angeschlossen war, vom Grundbuchsgericht aber mit der Erledigung des Antrags zurückgestellt wurde, darf das Rechtsmittel nicht zurückgewiesen werden (NZ 1978, 108). (RIS-Justiz RS0059486)

3. Ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 124 GBG, wonach von dem gegen den erstgerichtlichen Beschluss gerichteten Rechtsmittel alle Personen zu verständigen sind, denen der Beschluss des Erstgerich...

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