GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 123
Anmerkung
1) Bei Grundbuchsstücken, die zu anderen Akten gehören, richtet sich die Rekursfrist nach den im jeweiligen Verfahren geltenden Bestimmungen (Außerstreitrecht, Exekutionsrecht).
Der Postlauf wird bei der Berechnung der Rekursfrist miteingerechnet, das heißt, dass der Rekurs am letzten Tag der Frist beim Grundbuchsgericht eingelangt sein muss.
Fällt jedoch das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, gilt der Rekurs als rechtzeitig, wenn er am nächstfolgenden Werktag bei Gericht einlangt.
Rechtsprechung
1. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage werden zwar grundsätzlich bei der Berechnung der Frist mitgezählt. Fällt aber der letzte Tag einer Frist, vor deren Ablauf eine Handlung vorzunehmen ist, auf einen solchen Tag, so wird die Frist dahin verlängert, dass sie den nächstfolgenden Werktag einschließt. ( = RpflSlgG 3204)
2. Zurückweisung eines verspäteten Rekurses (§ 123 GBG; § 106 ZPO)
Die Zustellung eines Grundbuchsbeschlusses erfolgt entsprechend der Vorschriften des § 120 GBG iVm § 106 ZPO. Ein verspätet eingelangtes Rechtsmittel ist zurückzuweisen. (LG f ZRS Wien , 47 R 249/13k = RpflSlgG 3393)
3. Unterbrechung der Rech...