GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 122
Anmerkung
1) Abweichende Bestimmungen enthalten § 134 sowie § 62 AllgGAG, BGBl 1930/2, § 32 LiegTeilG, BGBl 1930/3, § 43 EAG, RGBl 1874/70.
2) ÜR: Art XXXI, BGBl I 2003/112.
3) Die Abänderung (§§ 72 bis 77 AußStrG) eines Beschlusses, mit dem über ein Grundbuchsgesuch entschieden worden ist, kann nicht beantragt werden.
Im Rekurs dürfen weder neue Angaben gemacht noch dürfen ihm neue Urkunden beigelegt werden (Neuerungsverbot!). Wird allerdings in einem Rekurs gegen die Abweisung eines Antrags geltend gemacht, dass dem Antragsteller ein Auftrag iSd § 82a Abs 1 GBG zu erteilen gewesen wäre, so ist mit dem Rekurs auch das Formgebrechen zu beseitigen. Das bedeutet auch, dass der Verbesserung mit Rekurs das Neuerungsverbot des § 122 Abs 2 GBG nicht entgegensteht. Wurde der Antrag wegen des Fehlens einer Urkunde abgewiesen, so kann das Formgebrechen durch ein Nachreichen der Urkunde im Rekurs behoben werden. In den Fällen, in denen der Antrag zur Verbesserung zurückzustellen gewesen wäre, wie etwa bei Fehlen einer Unterschrift, wird die Verbesserung dadurch vorzunehmen sein, dass dem Rekurs ein Antrag in mängelfreier Form angeschlossen wird.
Rechtsprechung
1. Das Rechtsmittelverfahren in Grundbuchssachen ist einseitig.
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