GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 118
Anmerkung
1) Nähere Bestimmungen enthält § 114 Abs 4 Geo, BGBl 1951/264.
Rechtsprechung
1. Zur Angabe der zu verständigenden Personen im Grundbuchsantrag
Es bildet keinen Abweisungsgrund, wenn das Grundbuchgesuch keine Angaben zur Gesamtrechtsnachfolge nach einer von der Erledigung zu verständigenden (verstorbenen) Person enthält. ( = JusGuide 2017/38/16099 = NZ 2018/81)