GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 9
Anmerkung
1) Überdies können die Vorrangseinräumung und das Veräußerungs- und Belastungsverbot nach § 364c ABGB, JGS 1811/946, einverleibt und vorgemerkt werden.
Rechtsprechung
Entscheidungen zu § 9 (Eigentumsrecht) (E 1–E 3)
Entscheidungen zu § 9 (Dienstbarkeit) (E 4–E 6)
Entscheidung zu § 9 (Reallast) (E 7)
Entscheidung zu § 9 (Baurecht) (E8)
Entscheidungen zu § 9 (Vorkaufsrecht) (E 9–E 18)
Entscheidungen zu § 9 (Bestandrecht) (E 19–E 30)
Entscheidungen zu § 9 (Belastungs- und Veräußerungsverbot) (E 31–E 34)
I. Entscheidungen zu § 9 (Eigentumsrecht)
1. Nach § 1234 ABGB erzeugt die Todfallsgemeinschaft, solange beide Parteien am Leben sind, keine wirkliche Gemeinschaft, sondern zunächst überhaupt keine (dinglich-)rechtliche Wirkung.
§ 9 GBG spricht nicht unbedingt dagegen, in anderen Gesetzen zugelassene Einverleibungen zu bewilligen.
Der Eintrag nach § 1236 ABGB ist demnach dem nach § 364c ABGB vergleichbar.
§ 1236 ABGB schafft durch Verbücherung ein sofort wirksames Recht in Form eines Belastungs- und Veräußerungsverbots hinsichtlich der vom Anwartschaftsrecht im Todesfall betroffenen Hälfte der Liegenschaft. Dabei wird ein sofort wirksames und nicht ein bedingtes Recht verbüchert. ( = NZ 2011/71)
2. Die Verbücherung von ...