GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 105
Anmerkung
1) ErläutRV 542 BlgNR 23. GP zu § 18a–c GUG: „Für Simultanhypotheken sieht die Grundregel des § 18b Abs. 1 vor, dass die Bezeichnung einer Einlage als Haupt- und der übrigen Einlagen als Nebeneinlage wegfällt und damit auch die unterschiedliche Behandlung dieser Einlagen. Es sind daher alle Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes, die von einer Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebeneinlagen ausgehen, im Sinn des § 1 Abs. 2 GUG nicht mehr anzuwenden: Dies sind die § 105, 108, 109 und 111 bis 115 GBG. Als Folge dessen sind alle Änderungen an einer Simultanhypothek in allen von der Änderung betroffenen Einlagen einzutragen.
Wenn mehrere Grundbuchsgerichte betroffen sind, so ist der Antrag zwingend bei einem einzigen Gericht zu stellen; welches Gericht dies ist, bleibt der freien Wahl des Antragstellers überlassen. Dies gilt nicht nur für die Eintragung des Pfandrechts selbst, sondern auch für spätere Änderungen. Der Rang der Eintragungen richtet sich in diesen Fällen bei der Eintragung im Grundbuch des entscheidenden Gerichts nach den allgemeinen Regeln, bei den Eintragungen in den Grundbüchern der anderen Gerichte – abweichend von § 110 GBG – nach § 18a Abs. 3 GUG.
Der Entwurf enthält zu § 18b GU...