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Bayer/Bayer

GBG I Grundbuchsgesetz

Entscheidungssammlung und Praxisanmerkungen zu GBG, AllgGAG, LiegTeilG, GUG und ERV 2006

1. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-4267-3

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Bayer/Bayer - GBG I Grundbuchsgesetz

§ 103

Anmerkung

1) Die Einreichungszahl wird üblicherweise als Tagebuchzahl oder TZ bezeichnet.

2) Abweichende Bestimmungen enthält § 12 GUG, BGBl 1980/550.

3) Wenn die Post in der Einlaufstelle mehrere Grundbuchsstücke überreicht, sind alle diese Gesuche gleichzeitig bei Gericht eingelangt. Dasselbe gilt für alle Grundbuchsstücke, die zu einem bestimmten Zeitpunkt im Einlaufkasten des Gerichts vorgefunden werden. Wenn aufgrund des Posteingangs mehrere Anträge gleichzeitig einlangen, so erhalten diese denselben Zeitstempel. Dies gilt auch, wenn eine Partei mehrere Anträge persönlich in der Einlaufstelle abgibt.

Eintragungen, die infolge gleichzeitig eingelangter Grundbuchsstücke vorgenommen worden sind, stehen zueinander in gleicher Rangordnung.

Rechtsprechung

1. § 103 Abs 2 GBG hat den Zweck, auf die Gleichrangigkeit der Eintragungen aufgrund gleichzeitig eingelangter Anträge hinzuweisen, wie sie in § 29 Abs 2 GBG normiert wird, wobei nicht unterschieden wird, ob der oder die Antragsteller der mehreren Gesuche identisch sind oder ob unterschiedliche Antragsteller einen gemeinsamen Vertreter haben. Wurde durch den oder die Einbringer mehrerer gleichzeitig eingelangter Grundbuchsgesuche die beabsichtigte Rangordnung...

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