GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 102
Anmerkung
1) Mit dem „schriftlichen Auftrag“ ist der Grundbuchsbeschluss gemeint.
2) Abweichende Bestimmungen enthalten die § 13 bis 15 GUG, BGBl 1980/550.
Rechtsprechung
1. Ist das Bewilligungsgericht nicht auch Grundbuchsgericht, so hat es die Frage der Zulässigkeit der Pfandrechtseinverleibung im Hinblick auf den Buchstand nicht weiter zu untersuchen. Ob die Eintragung mit Rücksicht auf den Buchstand zulässig ist, hat vielmehr das Buchgericht zu entscheiden, und allenfalls den Vollzug abzulehnen, wenn ihm etwa ein bücherliches Hindernis entgegensteht.
Beisatz: § 94 Abs 2 GBG und § 102 GBG ergänzen sich insofern, als in beiden übereinstimmend klargestellt wird, dass ein „schriftlicher Auftrag“ des Grundbuchsgerichts (§ 102 Abs 1 GBG) bzw eine „Entscheidung über die Zulässigkeit der Eintragung“ (§ 94 Abs 2 GBG) durch das Grundbuchsgericht zu erfolgen und dass sich diese Entscheidung ausschließlich auf die Ausführbarkeit nach dem Grundbuchsstand zu beschränken hat. (T1)
Beisatz: Zur Auslegung des in § 94 Abs 2 bzw 102 GBG normierten Vollzugshindernisses eignet sich § 130 GBG nicht. (T2)
Beisatz: Alle Argumente, die gegen die Richtigkeit einer bewilligenden (oder ablehnenden) grundbücherlichen Entscheidung sprechen, sind im Rekurs gegen die Bewilligung oder Ablehnu...