GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 99
Anmerkung
1) Durch die Anmerkung der Abweisung sollen Dritte gewarnt werden: Solange der abweisende Beschluss nicht in Rechtskraft erwachsen ist, kann dagegen ein Rechtsmittel (Rekurs) erhoben werden. Wird diesem stattgegeben, erfolgt die Eintragung im Rang des (zunächst abgewiesenen) Gesuchs.
Ist der abweisende Beschluss in Rechtskraft erwachsen, hat das Grundbuchsgericht die Anmerkung der Abweisung von Amts wegen zu löschen.
Wenn eine Anmerkung der Abweisung nicht zu erfolgen hat, kommt es zu keiner Eintragung im Grundbuch, daher ist die Plombe aufgrund eines schriftlichen Auftrags des Entscheidungsorgans zu löschen.