GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 98
Rechtsprechung
1. Der im § 98 GBG angeführte wesentliche Inhalt eines Grundbuchsbeschlusses ist auch für die Frage des Inhalts des Grundbuchsgesuchs (§ 85 GBG) maßgebend. Der Name des bücherlichen Eigentümers der Liegenschaft braucht nicht angeführt zu werden.
Beisatz: Das bedeutet jedoch nicht, dass sich die Formulierung des Eintragungsbegehrens sklavisch an den für die Eintragung in das Hauptbuch gebräuchlichen Wortlaut zu halten hätte. (T3)
Beisatz: Kann das Geburtsdatum der Titelurkunde entnommen werden, so schadet es nicht, wenn das Geburtsdatum im Grundbuchsgesuch nicht aufscheint. (T6)
Beisatz: Dazu gehört infolge des Bezugs des § 98 GBGB auf § 5 GBG also auch diese Vorschrift, die anordnet, dass in das Hauptbuch die wesentlichen Bestimmungen der bücherlichen Rechte einzutragen sind. (T7)
Beisatz: Ob ein Gesuch auf Einverleibung einer Dienstbarkeit dem Bestimmtheitsgebot entspricht, und ob der Anschluss einer planlichen Darstellung des Verlaufs des Servitutswegs erforderlich ist, stellt typischerweise eine Frage des Einzelfalls dar, deren Beantwortung insb vom Inhalt des zu verbüchernden Rechts und der die Eintragungsgrundlage bildenden Urkunde(n) abhängt. (T10) (RIS-Justiz RS0061013)
2. Werden mit...