GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 97
Rechtsprechung
1. Die Voraussetzungen des § 97 GBG liegen nur vor, wenn die gleichzeitige Einverleibung der Gegenverpflichtungen ausdrücklich oder doch ganz unzweideutig bedungen wurde.
Beisatz: Die Abgabe der Aufsandungserklärung für die Einverleibung des dinglichen Rechts und der Gegenverpflichtung mit einem einzigen Vertragspunkt würde diesen Voraussetzungen nicht entsprechen. Auch aus der bloßen Einheit des Vertrags kann eine solche Bedungenheit gleichzeitiger Einverleibung nicht abgeleitet werden. (T1)
Beisatz: Ein bestimmter Wortlaut der Bedingung für die gleichzeitige Einverleibung der Beschränkungen der Gegenverpflichtung des Berechtigten wird vom Gesetz nicht verlangt, ebenso auch nicht die Einheit der Urkunde (§ 86 GBG) oder die Abgabe der Aufsandungserklärungen in einem einzigen Vertragspunkt. Wohl ist aber die „ganz unzweideutige Bedingung“ Voraussetzung für die zulässige Einverleibung, dh mit anderen Worten, es darf einem Beteiligten nicht mehr bewilligt werden, als ihm vertraglich – im Hinblick auf die gleichzeitig zu erbringende Gegenleistung – vertraglich zugesagt wurde. (T2)
Beisatz: § 97 Abs 1 GBG kommt dann nicht zum Tragen, wenn der Verbücherung der vertraglich auferlegten Gegenverpflichtun...