GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 96
Anmerkung
1) Siehe Anmerkung 1 zu § 76.
Schrifttum
Holzner, Abweisung oder Teilstattgabe? Zur Abgrenzung von „aliud“ und „minus“ beim Grundbuchsgesuch, NZ 2004/1, 1
Rechtsprechung
1. Auch in dem vom Antragsprinzip beherrschten Grundbuchsverfahren darf gemäß § 96 Abs 1 GBG nur nicht mehr oder etwas anderes, als die Partei ansuchte, bewilligt werden. Daraus folgt, dass ein Minus bewilligt werden darf.
Beisatz: Die Bewilligung der begehrten Einverleibung des Eigentumsrechts iVm der Abweisung des Antrags auf Löschung der Streitanmerkung stellt ein die Bewilligung nicht hinderndes Minus dar. (T1)
Beisatz: Hier: Bewilligung der Vormerkung gemäß § 35 GBG unter Abweisung des Mehrbegehrens auf Einverleibung. (T2)
Beisatz: Das mit den Miteigentumsanteilen untrennbar verbundene Wohnungseigentum stellt im Verhältnis zum schlichten Miteigentum kein quantitatives „Mehr“, sondern ein aliud dar. (T3) (RIS-Justiz RS0060665 = = RpflSlgG 3169)
2. Auch das Unterlassen der Angabe des Wohnungseigentumsobjekts im Grundbuchsantrag ist, wenn nur die B‑LNR angegeben ist, kein Abweisungsgrund. (RIS-Justiz RS0061045 [T2])
3. Die Bewilligung einer Einverleibung oder Vormerkung im laufenden Rang stellt gegenübe...