GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 8
Anmerkung
1) Weitere Eintragungen sind
Ab- und Zuschreibungen,
Ersichtlichmachungen,
(schlichte) Löschungen.
2) Einverleibungen sind unbedingte Rechtserwerbungen oder Löschungen – Intabulationen oder Extabulationen.
Vormerkungen sind bedingte Rechtserwerbungen oder Löschungen – Pränotationen, die nur unter der Bedingung ihrer nachfolgenden Rechtfertigung die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung oder Erlöschung bücherlicher Rechte bewirken.
Anmerkungen machen rechtlich relevante Tatsachen ersichtlich oder begründen bestimmte, gesetzlich vorgesehene (auch ohne Bucheintrag eintretende) Rechtswirkungen, wobei idR das angemerkte Rechtsverhältnis unabhängig von der Anmerkung im Grundbuch besteht.
Ersichtlichmachungen sind inhaltlich Anmerkungen, unterscheiden sich praktisch kaum von der Anmerkung. Die Unterscheidung zwischen Anmerkungen und Ersichtlichmachungen ist bloß von theoretischem Interesse.
Gelöscht werden Anmerkungen, Ersichtlichmachungen, weiters unzulässige Eintragungen und gegenstandslose Eintragungen, außerdem können bei Berichtigungen des Grundbuchs auf Ansuchen gegenstandslos gewordene Rechte (zB bei Ableben des Berechtigten einer persönlichen Dienstbarkeit) über Antrag gelösch...