GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 95
Anmerkung
1) Zu Abs 1: Weitere Ausnahmen: § 14 Abs 4, § 33 Abs 2 und § 133 Abs 1 lit b.
2) Siehe Anmerkung 1 zu § 76.
Rechtsprechung
Entscheidungen zu § 95 Abs 1 Z 1 (E 1–E 6)
Entscheidungen zu § 95 Abs 1 Z 2 (E 7–E 10)
Entscheidungen zu § 95 Abs 1 Z 3 (E 11–E 17)
I. Entscheidungen zu § 95 Abs 1 Z 1
1. Das Zwischenerledigungsverbot des § 95 Abs 1 GBG hat nur den Anwendungszweck, ungerechtfertigte Rangverschiebungen hintanzuhalten. Das Zwischenerledigungsverbot ist ein Garant für die Einhaltung des Rangprinzips, deshalb kommt ihm nicht die Bedeutung einer generellen, das gesamte Grundbuchsverfahren durchziehenden Ordnungsvorschrift zu.
Beisatz: Ist nach der Sachlage eine amtswegige Prüfung der Rechtsmittellegitimation indiziert, steht dem nicht das Zwischenerledigungsverbot des § 96 Abs 1 GBG entgegen. (T7)
Beisatz: Hier: Rechtsübergang von der Republik Österreich auf die ÖBB Infrastruktur Bau AG. (T8) (RIS-Justiz RS0111176)
2. Nach § 95 Abs 1 GBG ist das gesamte Begehren abzuweisen, wenn ein unlösbarer Zusammenhang zwischen den verschiedenen Teilen des Grundbuchsbegehrens aufgrund des zugrunde liegenden einheitlichen Schenkungsvertrags besteht. (LG f ZRS Wien , 47 R 196/15v = RpflSlgG 3499)
3. Rechtskraft von Grundbuchsbe...