GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 94
Anmerkung
1) Zur Einschreiterbefugnis (Abs 1 Z 2) siehe § 77, zu Abs 1 Z 3 und 4 siehe insb § 26, 27 und 31 bis 34.
Rechtsprechung
Entscheidungen zu § 94 Abs 1 Z 1 (E 1–E 48)
Entscheidungen zu § 94 Abs 1 Z 2 (E 49–E 100)
Entscheidungen zu § 94 Abs 1 Z 3 (E 101–E 229)
Entscheidungen zu § 94 Abs 1 Z 4 (E 230–E 271)
Entscheidungen zu § 94 Abs 2 (E 272, E 273)
I. Entscheidungen zu § 94 Abs 1 Z 1
1. Ein verbüchertes Veräußerungs- und Belastungsverbot steht der exekutiven Einverleibung einer durch Ersitzung erworbenen Dienstbarkeit nicht entgegen.
Wenn sich aus dem (Anerkenntnis-)Urteil gegen den Eigentümer nicht zweifelsfrei ergibt, dass die Dienstbarkeit durch Ersitzung erworben worden ist, darf das Servitutsrecht im Fall eines verbücherten Veräußerungs- und Belastungsverbots nicht ohne Nachweis, dass der Verbotsberechtigte zugestimmt hat bzw das Verbotsrecht erloschen ist, aufgrund dieses Titels im Grundbuch eingetragen werden. ( = Zak 2019/601)
2. Ein vertragliches Belastungs- und Veräußerungsverbot hindert einen kraft Gesetzes eingetretenen Eigentumserwerb nicht.
Ein vertragliches Belastungs- und Veräußerungsverbot hindert die Einverleibung einer ersessenen Servit...