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Bayer/Bayer

GBG I Grundbuchsgesetz

Entscheidungssammlung und Praxisanmerkungen zu GBG, AllgGAG, LiegTeilG, GUG und ERV 2006

1. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-4267-3

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Bayer/Bayer - GBG I Grundbuchsgesetz

§ 93

Anmerkung

1) Nach diesem Zeitpunkt richtet sich auch der Rang (§ 29).

2) Elektronische Eingaben (§ 89a Abs 1 GOG) gelten als bei Gericht angebracht, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Ist vorgesehen, dass die Eingaben über eine Übermittlungsstelle zu leiten sind (§ 89b Abs 2 GOG), und sind sie auf diesem Weg bei der Bundesrechenzentrum GmbH tatsächlich zur Gänze eingelangt, so gelten sie als bei Gericht mit demjenigen Zeitpunkt angebracht, an dem die Übermittlungsstelle dem Einbringer rückgemeldet hatte, dass sie die Daten der Eingabe zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen hat.

3) Rangprinzip (Prioritätsprinzip)

Die Rangordnung einer Eintragung richtet sich nach dem Zeitpunkt, in dem die Eingabe bzw das Grundbuchsstück beim Grundbuchsgericht eingelangt ist.

Eintragungen, die infolge gleichzeitig eingelangter Grundbuchsstücke vorgenommen worden sind, stehen zueinander in gleicher Rangordnung.

(Für die Beurteilung eines Ansuchens ist der oben genannte Zeitpunkt ebenfalls entscheidend. Wird eine Eintragung bewilligt und vollzogen, gilt der Eingetragene rückwirkend als Eigentümer seit dem Zeitpunkt des Einlangens seines Ansu...

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