GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 89
Rechtsprechung
1. § 89 Abs 2 GBG ist eine besondere Verbesserungsvorschrift. Für einen nach dieser Bestimmung erteilten Vorlageauftrag ist zwar § 82a Abs 4 GBG nicht unmittelbar anwendbar; allerdings gilt für das Außerstreitverfahren allgemein und daher zufolge § 75 Abs 2 GBG auch hier im Fall des § 89 Abs 2 GBG der Grundsatz, dass ein Verbesserungsauftrag, weil daraus noch keine unmittelbaren Nachteile für die beauftragte Partei resultieren, von dieser nicht gesondert, sondern erst mit der antragabweisenden Sachentscheidung angefochten werden kann. (RIS-Justiz RS0127161)
2. Zwischen § 89 GBG und § 82a GBG besteht eine Übereinstimmung insofern, als beide Bestimmungen dazu dienen sollen, dem Antragsteller die Beseitigung bestimmter Mängel (der Beilagen) seines Grundbuchgesuchs zu ermöglichen. Er ist daher folgerichtig „eine Art von Verbesserungsauftrag“ (Ausnahme vom Zwischenerledigungsverbot gemäß § 95 GBG). (RIS-Justiz RS0127162)
3. Ist das Grundbuchsgesuch aus anderen Gründen abzuweisen, dann bedarf es beim Mangel der Übersetzung einer dem Gesuch beigefügten Urkunde keines Vorgangs nach § 89 Abs 2 GBG. (RIS-Justiz RS0061104)
4. Fremdsprachige Urkunden (§ 89 Abs 1 GBG)
Die vorzulegenden Urkunden müssen entweder in der beim zuständigen Erstgericht zu verwendenden Staatssprache (hier: Deuts...