GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 87
Anmerkung
1) Bei einer gerichtlichen Entscheidung oder einem Notariatsakt ist die Ausfertigung das Original.
2) § 87 gilt nicht für Urkunden, die nur Voraussetzung der Bewilligung sind wie die Einschreitervollmacht.
3) Siehe auch § 56 Abs 1.
4) Siehe auch ERV 2006 (Anhang 4).
5) Bei „Papiergesuchen“ können Urkunden entweder im Original vorgelegt werden oder der Einschreiter weist mittels Freigabebestätigung für jede dieser Beilagen auf den Speicherort der Urkunde hin (GOG-Archive: Archivium [Archiv der Rechtsanwaltskammer], cyberDOC [Archiv der Notariatskammern] BAIK [Archiv der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten], Justiz-Archiv [zB elektronische Urkundensammlung {seit 2006} und Beglaubigungsarchiv {seit 2010}]).
Bei einem ERV-Antrag werden die Urkunden aus den GOG-Archiven (siehe oben) automationsunterstützt abgeholt.
Die elektronische Übermittlung von Beilagen, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen im Original vorzulegen sind, hat so zu erfolgen, dass auf die Einstellung in einem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts (siehe oben „GOG-Archive“) hingewiesen und unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffs die Ermächtigung zu...