TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bayer/Bayer

GBG I Grundbuchsgesetz

Entscheidungssammlung und Praxisanmerkungen zu GBG, AllgGAG, LiegTeilG, GUG und ERV 2006

1. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-4267-3

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Bayer/Bayer - GBG I Grundbuchsgesetz

§ 86

Anmerkung

1) Voraussetzung ist grundsätzlich, dass ein Grundbuchsgericht zuständig ist (Ausnahmen: § 108 sowie § 23 LiegTeilG, BGBl 1930/3).

2) ErläutRV 1675 BlgNR 24. GP zu § 86 GBG: „Nach der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (vgl. 5 Ob 176/08t, 5 Ob 45/09t, 5 Ob 153/09z) ist die Kumulierung mehrerer Begehren in einem Gesuch auch dann zulässig, wenn sie auf mehrere der in § 86 GBG 1955 genannten Gründe – Einheit der Urkunde, Einheit der Einlage und Einheit des Rechts – gestützt wird. Dabei hat der OGH aber stets betont, dass eine Verbindung mehrerer Begehren in einem Gesuch dann abzulehnen ist, wenn Unübersichtlichkeit und Fehleranfälligkeit im Vergleich zur gleichzeitigen Einbringung mehrerer Gesuche die Erledigung erschweren werden. Zur Klarstellung soll das Kriterium der Erschwerung der gerichtlichen Erledigung nunmehr explizit in den Gesetzeswortlaut aufgenommen werden. Eine Kumulierung soll überdies dann unzulässig sein, wenn sie zu einer – nicht bloß unerheblichen – Verzögerung der Erledigung führt.

Außerdem soll bei Liegenschaften mit Wohnungseigentum die Eintragung mehrerer Rechte aufgrund eines einzigen Gesuchs in Hinkunft nur mehr dann zulässig sein, wenn sie denselben Min...

Daten werden geladen...