GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 85
Anmerkung
1) Siehe Anmerkung 1 zu § 76.
Schrifttum
1) Bittner, Gilt § 85 Abs 2 GBG noch? – Erste Judikatur zum strukturierten Antrag, NZ 2010/1, 1
2) Hoyer, Probleme in der täglichen Grundbuchspraxis, NZ 2010/67, 270
Rechtsprechung
Entscheidungen zu § 85 Abs 1 (E 1–E 9)
Entscheidungen zu § 85 Abs 2 (E 10–E 13)
Entscheidungen zu § 85 Abs 3 (E 14, E 15)
I. Entscheidungen zu § 85 Abs 1
1. Die vom Eintragungserwerber zu erfüllenden Voraussetzungen des § 85 Abs 1 und 2 GBG sind bereits dann zu bejahen, wenn ein Antrag jegliches Verwechseln des Eintragungsobjekts oder eine Fehlinterpretation des Begehrens ausschließt. ( = NZ 2011/22)
2. Dem Erfordernis der genauen Bezeichnung dessen, was im Grundbuch eingetragen werden soll, ist nicht Genüge getan, wenn eine Einverleibung im Range der angemerkten Rangordnung zwar beabsichtigt und der Rangordnungsbeschluss vorgelegt wird, ein ausdrücklicher Antrag, das Eigentum im Range der angemerkten Rangordnung einzuverleiben, jedoch fehlt. (RIS-Justiz RS0060902)
3. Gemäß § 85 Abs 1, 98 GBG sind im Grundbuchsgesuch Eintragungsobjekte so zu bezeichnen, dass ein Auseinanderhalten von verpfändeten Miteigentumsanteilen möglich ist; es bildet jedoch keinen Abweisungsgrund, wenn das Einver...