GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 84
Anmerkung
1) Grundbuchsanträge sind nach § 58 Geo, BGBl 1951/264, von außen als Grundbuchsstücke zu bezeichnen.
Rechtsprechung
1. Personen, die von der Grundbuchserledigung zu verständigen sind, müssen von Amts wegen verständigt werden, ihre Nichtangabe ist kein Abweisungsgrund. ( = NZ 2018/81)
2. Es bildet keinen Abweisungsgrund, wenn das Grundbuchgesuch keine Angaben zur Gesamtrechtsnachfolge nach einer von der Erledigung zu verständigenden (verstorbenen) Person enthält. ( = RpflSlgG 3644)
3. Mangels einer allgemeinen Regelung der Antragslegitimation im GBG haben die allgemeinen Anordnungen des AußStrG zu gelten. ( = NZ 2011/22)
4. Gemäß § 84 GBG sind in jedem Grundbuchsgesuch ua das Geburtsdatum des Antragstellers anzugeben. (LG f ZRS Graz , 4 R 51/14w = VdRÖ-GB-078-2014)