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Bayer/Bayer

GBG I Grundbuchsgesetz

Entscheidungssammlung und Praxisanmerkungen zu GBG, AllgGAG, LiegTeilG, GUG und ERV 2006

1. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-4267-3

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Bayer/Bayer - GBG I Grundbuchsgesetz

§ 83

Anmerkung

1) Nur in einfachen Fällen (zB wenn der Antragsteller bereits über die notwendigen Urkunden in der gesetzlich vorgeschriebenen Form verfügt und deren Aufnahme zu Protokoll für das Gericht mit einem vertretbaren Arbeitsaufwand verbunden ist [zB Anträge auf Einverleibung der Löschung eines Pfandrechts, Löschung von gegenstandslosen Eintragungen, Intabulierung des eingeantworteten Erben einer einzelnen Liegenschaft, Namensänderung etc]) können Gesuche auch zu Protokoll erklärt werden.

Rechtsprechung

1. Gemäß § 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGBl I 2012/26 sind Rechtsanwälte nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26). Für Eingaben eines Rechtsanwalts ab dem maßgeblichen Stichtag (§ 98 Abs 15 Z 1 GOG), die auf dem Postweg und nicht im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht werden...

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