GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 82a
Anmerkung
1) ErläutRV 542 BlgNR 23. GP zu § 82a GBG: „Im Übrigen hat die Judikatur zu § 84 ZPO bei absichtlicher und missbräuchlicher Verletzung von Formvorschriften eine Verbesserung nicht zugelassen, ohne dass hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage erforderlich gewesen wäre. Die absichtliche und missbräuchliche Verletzung von Formvorschriften wird daher auch im Anwendungsbereich des § 82a GBG zum Anlass für eine sofortige Abweisung des fehlerhaften Gesuchs genommen werden können.
Im Übrigen sind aber die Fälle zu berücksichtigen, in denen eine Partei lediglich infolge eines Versehens erhebliche Nachteile erleiden kann. […]
Die einwöchige Frist unterliegt dem § 81 GBG. Die Verbesserung muss daher binnen der Frist bei Gericht einlangen. Eine Erstreckung ist nicht möglich. […]
An sich sind folgende Mängel zu unterscheiden:
1. Inhaltliche Mängel des Antrags (z.B. ein durch die Urkunde nicht gedecktes Begehren): sie können nicht verbessert werden;
2. Mängel in der Form eines Antrags (z.B. das Fehlen der Unterschrift oder die Nichtverwendung eines vorgeschriebenen Formblatts): es ist ein Auftrag zur Verbesserung zu erteilen;
3. Mängel der Urkunde: sie sind Gebrechen der Urkunde und keinesfalls des Antrags und k...