GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 82
Rechtsprechung
1. In Grundbuchssachen gibt es keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (hier: gegen Fehlen einer Vollmacht). (RIS-Justiz RS0036629)
2. Die Rekursfrist beträgt in Grundbuchssachen bei Zustellungen im Inland 30 Tage (§ 123 Abs 1 GBG). Die Gerichtsferien sind auf diese Rekursfrist ohne Einfluss. Wegen der Versäumung der im Grundbuchsgesetz bestimmten Fristen ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 82 GBG nicht zulässig. Die vom Erstgericht mit Beschluss vom dennoch bewilligte Wiedereinsetzung ist gesetzwidrig und kann die bereits eingetretene Rechtskraft der rekursgerichtlichen Entscheidung nicht mehr durchbrechen; sie ist unwirksam und für die Rechtsmittelinstanz unbeachtlich (so die ständige Rechtsprechung zu § 58 Abs 2 EO: EvBl 1982/119; JBl 1983, 493; ÖBl 1986, 45 ua, zuletzt etwa 3 Ob 54 bis 56/90, 4 Ob 35/90). ()