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Bayer/Bayer

GBG I Grundbuchsgesetz

Entscheidungssammlung und Praxisanmerkungen zu GBG, AllgGAG, LiegTeilG, GUG und ERV 2006

1. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-4267-3

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Bayer/Bayer - GBG I Grundbuchsgesetz

§ 82

Rechtsprechung

1. In Grundbuchssachen gibt es keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (hier: gegen Fehlen einer Vollmacht). (RIS-Justiz RS0036629)

2. Die Rekursfrist beträgt in Grundbuchssachen bei Zustellungen im Inland 30 Tage (§ 123 Abs 1 GBG). Die Gerichtsferien sind auf diese Rekursfrist ohne Einfluss. Wegen der Versäumung der im Grundbuchsgesetz bestimmten Fristen ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 82 GBG nicht zulässig. Die vom Erstgericht mit Beschluss vom dennoch bewilligte Wiedereinsetzung ist gesetzwidrig und kann die bereits eingetretene Rechtskraft der rekursgerichtlichen Entscheidung nicht mehr durchbrechen; sie ist unwirksam und für die Rechtsmittelinstanz unbeachtlich (so die ständige Rechtsprechung zu § 58 Abs 2 EO: EvBl 1982/119; JBl 1983, 493; ÖBl 1986, 45 ua, zuletzt etwa 3 Ob 54 bis 56/90, 4 Ob 35/90). ()

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