GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 81
Anmerkung
1) ÜR: Art XXXI, BGBl I 2003/112.
2) Der Postlauf wird bei der Berechnung der Rekursfrist miteingerechnet, das heißt, dass der Rekurs am letzten Tag der Frist beim Grundbuchsgericht eingelangt sein muss.
Rechtsprechung
1. Bei der Fristberechnung werden die Tage, während deren sich eine beim Grundbuchsgericht zu überreichende Schrift auf der Post befindet, nicht abgerechnet.
Ein Rechtsmittelschriftsatz muss zu seiner Rechtzeitigkeit noch innerhalb der Frist beim Grundbuchsgericht einlangen. (T1) (RIS-Justiz RS0060994)
2. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage werden zwar grundsätzlich bei der Berechnung der Frist mitgezählt. Fällt aber der letzte Tag einer Frist, vor deren Ablauf eine Handlung vorzunehmen ist, auf einen solchen Tag, so wird die Frist dahin verlängert, dass sie den nächstfolgenden Werktag einschließt. (RIS-Justiz RS0060996)
3. Voraussetzung für den Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist ist, dass die Zustellung rechtswirksam war; eine mangelhafte Zustellung setzt die Rechtsmittelfrist nicht in Gang (JBl 1970, 263) (RIS-Justiz RS0006997)
4. Insoweit § 81 Abs 3 GBG nicht die Einhaltung des Rangprinzips garantieren muss, besteht kein Hindernis, im Wege der Analogie zur A...