GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 77
Anmerkung
1) Bei Eintragungen gegen den Machtgeber muss sich der Machthaber auf die entsprechende Vollmacht gemäß § 77 Abs 1 GBG berufen.
Schreitet ein Rechtsanwalt oder Notar ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis (§ 30 Abs 2 ZPO).
Rechtsprechung
1. Hinsichtlich der Einschreitervollmacht ist auch in Grundbuchssachen § 30 Abs 2 ZPO idF ZVN 1983 anzuwenden. (RIS-Justiz RS0035804)
2. Liegt kein Fall des § 119 Z 4 GBG vor, so hat die Zustellung an den Machthaber zu erfolgen und läuft die Rechtsmittelfrist ab dieser Zustellung.
Beisatz: Obwohl die Verfügungsvollmacht (§ 31 Abs 6 GBG) von der Einschreitervollmacht in Grundbuchssachen (§ 77 GBG) zu unterscheiden ist, schlagen doch Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit des zu verbüchernden Geschäfts wegen eines Vollmachtsmangels iSd § 94 Abs 1 Z 2 GBG auch als Bedenken gegen die Einschreitervollmacht desselben Vertreters durch. (T1)
Beisatz: Sind solche Bedenken iSd § 94 Abs 1 Z 2 GBG vorhanden, löst nach § 119 Z 4 GBG nur die Zustellung des maßgeblichen Beschlusses auch an den Machtgeber den Lauf der Rechtsmittelfrist aus. (T2) (RIS-Justiz RS0060925)
3. Fällt der Rekurswerber nicht unter die gemäß § 119 GBG zu verständigenden Personen, weil er seine Rekurslegitimation nur auf § 9 AußStrG stützt, dann läuft für ihn keine eigene Re...