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Bayer/Bayer

GBG I Grundbuchsgesetz

Entscheidungssammlung und Praxisanmerkungen zu GBG, AllgGAG, LiegTeilG, GUG und ERV 2006

1. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-4267-3

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Dokumentvorschau
Bayer/Bayer - GBG I Grundbuchsgesetz

§ 76a

Anmerkung

1) ErläutRV 223 BlgNR 27. GP zu § 76a GBG Abs 1: „Entgegen der Überschrift (‚Berechtigung zum Ansuchen‘) regelt § 77 nicht die Antragslegitimation, sondern nur das Einschreiten von Vertretern. Derzeit gibt es keine allgemeine Regelung zur Antragslegitimation im Grundbuchsgesetz. Es haben daher die allgemeinen Anordnungen des Außerstreitgesetzes zu gelten, aus welchen sich die Antragslegitimation beider Teile, also sowohl des durch die beantragte Grundbuchshandlung Berechtigten als auch der durch diese belasteten Partei ergibt (vgl. RS0006730). Dies wird nun gesetzlich verankert.“

2) ErläutRV 223 BlgNR 27. GP zu § 76a GBG Abs 2: „A. Wegen des Verfügungsrechts des Liegenschaftseigentümers über den freigewordenen Pfandrang nach § 469, 469a ABGB und § 58, 59 GBG bedarf es derzeit zumindest der Mitantragstellung durch den Liegenschaftseigentümer beim Antrag auf Einverleibung der Löschung eines Pfandrechts. Ein vom Hypothekargläubiger alleine eingebrachtes Löschungsgesuch würde dem Verfügungsrecht des Eigentümers die Grundlage entziehen.

Erfahrungen in der Praxis haben aber gezeigt, dass die Möglichkeit, über den freigewordenen Pfandrang zu verfügen, vom Liegenschaftseigentümer nie ausgeübt wird. Außerdem ist die Antragst...

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