GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 76
Anmerkung
1) Antragsprinzip (Dispositionsprinzip)
Das Grundbuchsgericht ordnet Eintragungen idR nur auf Ansuchen von Parteien oder Behörden an.
Von diesem Prinzip gibt es jedoch eine große Zahl von Ausnahmen, welche ihre Ursachen wohl in der nahen Verwandtschaft des Grundbuchsverfahrens zum Verfahren außer Streitsachen haben.
Mehr oder etwas anderes, als die Partei angesucht hat, darf nicht bewilligt werden, auch wenn sie nach den beigebrachten Urkunden zu einem ausgedehnteren oder anderen Begehren berechtigt wäre. Weiters ist im Begehren genau anzugeben, was im Grundbuch eingetragen werden soll.
In der Regel hat das Grundbuchsgericht über jedes Grundbuchsgesuch ohne Einvernehmung der Parteien und ohne Zwischenerledigung in der Sache zu entscheiden, und es hat in dem zu erlassenden Beschluss die Bewilligung oder Abweisung (bzw Teilabweisung) ausdrücklich auszusprechen.