GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 75
Anmerkung
1) ÜR: Art XXXI, BGB I 2003/112.
Rechtsprechung
1. Sprengelübergreifender Vollzug – § 18a GUG ist nur bei Vorliegen einer der Anwendungsfälle der § 18 ff GUG (Ab- und Zuschreibung, Simultanhypothek, Eisenbahnbuch) anzuwenden. (LG Wiener Neustadt , 17 R 130/13h = VdRÖ-GB-063-2014)
2. Trotz der allgemeinen Verweisung des § 75 Abs 2 GBG idF AußStrG-BegleitG auf die Vorschriften des Außerstreitgesetzes bleibt es dabei, dass im Grundbuchsverfahren ein Kostenersatz nicht stattfindet. (RIS-Justiz RS0035961 [T5])