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Bayer/Bayer

GBG I Grundbuchsgesetz

Entscheidungssammlung und Praxisanmerkungen zu GBG, AllgGAG, LiegTeilG, GUG und ERV 2006

1. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-4267-3

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Bayer/Bayer - GBG I Grundbuchsgesetz

§ 7

Anmerkung

1) Vgl § 583 bis 587 Geo, BGBl 1951/264.

2) Abweichende Bestimmungen für das automationsunterstützte Grundbuch; § 5 GUG, BGBl 1980/550.

3) Jeder kann in das Hauptbuch, das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen, die Hilfsverzeichnisse, das Tagebuch, die Urkundensammlung und die Grundbuchsmappe nach Maßgabe des § 5 GUG Einsicht nehmen. Die Einsicht in das Hauptbuch hat grundsätzlich durch Ausfolgung eines (gebührenpflichtigen) Ausdrucks zu erfolgen. Auf Verlangen hat der Grundbuchsführer jedoch mündlich kurze Mitteilungen über Eintragungen im Hauptbuch oder in Hilfsverzeichnissen (wobei die Einsicht in das Personenverzeichnis eingeschränkt ist [Auskunft aus dem Personenverzeichnis erhalten nur die im Grundbuch eingetragenen Personen und die Personen, die ein rechtliches Interesse darlegen, in dem dadurch gerechtfertigten Umfang] zu erteilen.

Jeder, der in das Grundbuch Einsicht nimmt, kann sich darauf verlassen, dass alle Eintragungen vollständig und richtig sind. Das Öffentlichkeitsprinzip kann als grundlegendes Prinzip des Grundbuchsrechts bezeichnet werden.

Das Öffentlichkeitsprinzip teilt sich in den formellen Teil (Öffentlichkeitsgrundsatz) und den materiellen Teil (V...

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