GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 74
Anmerkung
1) Das LiegTeilG regelt die Vorgänge über grundbücherliche Teilungen von Grundstücken sowie die Abschreibung von einem Grundbuchskörper und Zuschreibung zu einem anderen – eventuell auch neu zu eröffnenden – Grundbuchskörper.
Im LiegTeilG ist normiert, dass eine grundbücherliche Teilung eines Grundstücks nur aufgrund eines Plans durchgeführt werden darf. Weiters ist angeführt, welche Personen bzw Behörden berechtigt sind, Teilungspläne zu verfassen.
Zusätzlich müssen im Grundbuch etliche Teilungsbeschränkungen bei der Durchführung eines Teilungsplans beachtet werden.
Jeder Teilungsplan benötigt noch eine Bescheinigung des Vermessungsamts, die von der Vermessungsbehörde zu erteilen ist, wenn der Plan den im Vermessungsgesetz normierten Anforderungen entspricht.
Zur Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers ist die Zustimmung der Personen, für die dingliche Rechte an dem Grundbuchskörper eingetragen sind (Buchberechtigte), nicht erforderlich, wenn für das Trennstück eine neue Einlage eröffnet wird und die Rechte der Buchberechtigten in diese, und zwar die Pfandrechte als Simultanpfandrechte mitübertragen werden.
Wenn auch das LiegTeilG in diesem Zusammenhan...