GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 72
Anmerkung
1) Wird eine Liegenschaft im Verlauf eines Exekutionsverfahrens versteigert, geht das Eigentumsrecht gemäß § 237 Abs 1 EO mit dem Zuschlag auf den Erwerber über.
Für den Umfang des Eigentumserwerbs des Erstehers sind grundsätzlich die im Exekutionsverfahren erfolgte Beschreibung und Schätzung des Exekutionsobjekts, die Versteigerungsbedingungen und das Versteigerungsedikt maßgebend.
Um den außerbücherlichen Erwerb im Grundbuch eintragen zu lassen, bedarf es eines Exekutionsantrags des Erstehers (auf Einverleibung des Eigentumsrechts und Löschung der nicht mitübernommenen Lasten) und einer Bewilligung durch den Exekutionsrichter.
Rechtsprechung
1. Das unbeschränkte Eigentum erwirbt der Ersteher erst mit Rechtskraft des Zuschlags und nach vollständiger Erfüllung der Versteigerungsbedingungen. Jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt bleiben grundbücherliche Eintragungen gegen den Verpflichteten möglich, genauer gesagt sogar bis zur Einverleibung des Eigentumsrechts des Erstehers im Grundbuch, da ja bis zu diesem Grundbuchsakt nach wie vor der Verpflichtete iSd § 21 GBG als Eigentümer der Liegenschaft erscheint. Nach § 72 GBG steht nicht einmal die Anmerkung des Zuschlags weiteren Eintragungen gegen den bisher...