GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 71
Rechtsprechung
1. Der Anspruch auf Löschung einer materiell unrichtigen Grundbuchseintragung bleibt dem durch diese Belasteten gegenüber einem Geschenknehmer oder Vermächtnisnehmer in gleicher Weise gewahrt wie gegenüber dessen Geschenkgeber oder Erblasser.
Beisatz: Weder die positive noch die negative Seite des Publizitätsgrundsatzes gelten beim unentgeltlichen Erwerb. (T1) (RIS-Justiz RS0060795)
2. Im Vertrauen auf das Grundbuch ist nur der entgeltliche Erwerber der Liegenschaft geschützt. Wem eine Liegenschaft geschenkt wurde, der kann sich nicht darauf berufen, er hätte mangels grundbücherlicher Eintragung von einer Belastung der Liegenschaft nichts gewusst. (RIS-Justiz RS0117411)