GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 70
Rechtsprechung
1. Wird die Anerkennung einer Servitut aus dem Grunde der Ersitzung begehrt, so ist die Streitanmerkung nach § 70 GBG zulässig.
Beisatz: Eine Streitanmerkung nach § 70 GBG kann begehrt werden, wenn der Eingetragene auf Zustimmung in die Einverleibung eines ersessenen Rechts geklagt wird. (T1) (RIS-Justiz RS0060890)
2. Auf das Rechtsmittelverfahren bei einer gemäß § 70 GBG verfügten Streitanmerkung finden die Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes auch dann Anwendung, wenn der Antrag beim Prozessgericht gestellt wurde, daher ist gegen eine bestätigende Entscheidung der zweiten Instanz ein weiterer Rekurs unzulässig. (RIS-Justiz RS0060884)